Arten von Handelsgesellschaften in Rumänien
Gesetz 31/1990, mit den nachträglichen Änderungen und Ergänzungen regelt fünf
Arten der assoziativen Organisierung, die mittels von grundsätzlichen
Eigenschaften definiert werden.
Dementsprechend gibt es:
a) Personengesellschaften, deren gesellschafltliche Verbidlichkeiten unbegrenzt
partimonal gebürgt sind und alle Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch
haften (Abs.2.a);
- Bei der Personengesellschaft wird kein Mindestkapital für die Gründung
festgelegt;
- Außerdem wird die Anzahl der Gesellschafter nicht angegeben.
b) Kommanditgesellschaft (deutsch – KG; rumänisch – SCS)
- deren gesellschafltiche Verbindlichkeiten mit dem gesellschaftlichen
Partimonium gebürgt sind und die kommanditierte Gesellschafter unbegrenzt und
solidarisch haften – die Kommanditoren haften nur bis zum Wert ihres Einsatzes
(Abs. 2.b); es muss noch gesagt werden, dass kein Mindestkapital für
Kommanditgesellschaften gesetzlich vorgesehen ist;
- Die Anzahl der Gesellschafter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Regelung
wird den Gründern überlassen;
- Die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft wird einem oder mehreren der
kommanditierten Gesellschaftern überlassen;
- Der Kommanditist darf Geschäftsvorfälle nur per Prokura schliessen. Die
Prokura muss im Handelsregister eingetragen werden.
c) Kommanditgesellschaft auf Aktien (deutsch – KGaA; rumänisch – SCA)
- deren Grundkapital in Aktien eingeteilt ist und die gesellschaftlichen
Verbindlichkeiten mit dem gesellschaftlichen Partimonium gebürgt sind und die
kommanditierte Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften – die
Kommanditoren müssen nur ihre Aktien bezahlen (Abs. 2.c);
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist wie eine Aktiengesellschaft geregelt,
was den Gesellschaftsvertrag anbelangt. Grundkapitalmäßig, muss dieser, wie im
Falle der Aktiengesellschaft, minderstens 25.000 Euro oder das äquivalent von
90.000 lei betragen.
d) Aktiengesellschaft (deutsch – AG; rumänisch – SA)
- deren gesellschaftlichen Verbindlichkeiten mit dem gesellschaftlichen
Partimonium gebürgt sind – Aktionäre haften nur mit der Bezahlung ihrer Aktien
(Abs. 2.d);
- Das Grundkapital ist in von der Gesellschaft ausgestellten Aktien unterteilt.
Diese können nominativ oder getragen sein;
- Das Grundkapital beträgt mindestens 25.000 Euro oder 90.000 lei.
- Die Anzahl von Aktionäre muss größer 2 sein.
- Die Aktiengesellschaft wird von einem oder mehreren Geschäftsführern
geführt, deren Anzahl immer ungerade sein muss.
- Die Aktiengesellschaft kann entweder einfach oder dualistisch verwaltet werden;
- Bei der einfachen Verwaltung wird die Gesellschaft von Gesellschaftsrat
verwaltet, die sich selbst die Geschäftsführung delegieren, oder einen oder
mehrere Leiter einstellen, von denen einer Geschäftsführer sein muss.
- Bei der dualistischen Verwaltung wird neben dem Direktorenamt auch ein
Aufsichtsrat mit einbezogen.
e) Gesellscgaft mit beschränkter Haftung (deutsch –GmbH; rumänisch – SRL)
- deren gesellschaftlichen Verbindlichkeiten mit dem gesellschaftlichen
Partimonium gebürgt sind
- die Gesellschafter sind nur zur Zahlung ihrer Anteile gezwungen (Abs. 2.e);
- Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss mindestens 200
lei betragen, und wird in gleichwertigen Anteilen unterteilt, die nicht kleiner
wie 10 Lei sein dürfen.;
- Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nicht mehr wie 50
Gesellschfter haben;
- Eine physische oder juristische Person darf nicht einziger Gesellschafter
mehrerer Gesellschaften mir beschränkter Haftung sein.
- Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird
folgendes enthalten:
1. Identifikationsdaten der Gesellschafter; die gesetzlichen Regelungen sehen
die Nachweisung der kommanditierten Gesellschafter, wie auch im Falle der
Personengesellschaften vor;
2. Rechtsform, Name und Firmensitz;
3. Tätigkeitgegenstand der Gesellschaft, mit Nachweis des Tätigkeitsobjekts und
der Haupttätigkeit;
4. Stammkapital, mit Nachweis des beitrags jedes Gesellschafters, in geld ider
in Natur, den Wert des Naturbeitrags und die Art der Bewertung.
5. Die Gesellschfter die die Gesellschaft vertreten und verwalten oder die nicht
assoziierten Verwalter, ihre Identifikationsdaten, die Mächte die ihnen vergeben
werden, und ob sie diese gemeinsam oder getrennt ausüben werden.
6. Den Anteil jedes Gesellschafters beim Verteilen von Gewinn und Verlust;
7. Sekundäre Firmensitze, falls dies mit der Gesellschaft gegründet werden, oder
die Bedingungen unter denen solche Gegründet werden dürfen;
8. Dauer der Gesellschaft;
9. Auflösungsweise der Gesellschaft.
Ana Maria Filimon & Florian Studio
Legale, Munich, Allemagne.
Studio Legale Marius Zaharia Cluj-Napoca, Roumanie.
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